Personen oder Stellen, die die nach dem Niedersächsischen Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG) vorgeschriebenen Sachkundeprüfungen abnehmen, bedürfen zum Nachweis der hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten einer vorherigen Anerkennung.
Personen oder Stellen zur Abnahme von Sachkundeprüfungen bei Hundebesitzern Anerkennung
Ansprechpartner/in beim Landkreis Rotenburg (Wümme)
Frau Schloen | |
VerwaltungsleiterinAmt / Bereich Veterinäramt Kreishaus Rotenburg (Wümme), Zimmer 140 N // 1. OG Hopfengarten 2 27356 Rotenburg (Wümme) Telefon: 04261 983-2352 Telefax: 04261 983-2399 E-Mail: veterinaeramt.row@lk-row.de |
Externe Ansprechpartner/in
Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen Friedrichswall 1 30159 Hannover Telefon: 0511120-5521 E-Mail: ea@niedersachsen.deÖffnungszeiten: Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung | |
Einheitlicher Ansprechpartner Landkreis Rotenburg (Wümme) Hopfengarten 2 27356 Rotenburg (Wümme) Telefon: 04261983-2855 Telefax: 04261983-2897 E-Mail: ea@lk-row.deÖffnungszeiten:
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Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Calenberger Straße 2 30169 Hannover Telefon: +49 5111200 E-Mail: poststelle@ml.niedersachsen.deHomepage: https://www.ml.niedersachsen.de |
Allgemeine Informationen
Verfahrensablauf
Nachdem Sie den formlosen Antrag und die einzureichenden Unterlagen vorgelegt haben, werden die Dokumente inhaltlich geprüft. Liegen alle benötigten Unterlagen vor, wird im Anschluss die Anerkennung erteilt.
An wen muss ich mich wenden?
Die zuständige Behörde ist das Veterinäramt des Landkreises Rotenburg (Wümme).
Landkreis Rotenburg (Wümme)
Veterinäramt
Hopfengarten 2
27356 Rotenburg (Wümme)
Voraussetzungen
Für die Anerkennung als Sachkundeprüfer/in müssen Sie die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Formloser Antrag auf Anerkennung als Prüfer/in für den Sachkundenachweis für Hundehalter/innen
- Führungszeugnis
- Unterlagen, aus denen sich die Eignung zur Abnahme von Sachkundeprüfungen ergibt
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren nach Ziffer XVII.1 der Anlage zu § 1 der Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens (GOVV), die nach dem Verwaltungsaufwand bemessen werden. Der Gebührenrahmen beträgt 35,00 EUR - 700,00 EUR.
Welche Fristen muss ich beachten?
Erst nach Erhalt der Anerkennung dürfen Sie Sachkundeprüfungen abnehmen.
Bearbeitungsdauer
- :3 Monate
§ 3 Absatz 5 Niedersächsisches Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG)
Rechtsbehelf
Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht
Weitere Informationen werden Ihnen mit Erlass eines Bescheides mitgeteilt.