Gewerbsmäßige Tierhaltung Erlaubnis

zuklappenAnsprechpartner/in beim Landkreis Rotenburg (Wümme)
Frau Schloen
VerwaltungsleiterinAmt / Bereich
Veterinäramt
Kreishaus Rotenburg (Wümme), Zimmer 140 N // 1. OG
Hopfengarten 2
27356 Rotenburg (Wümme)
Telefon: 04261 983-2352
Telefax: 04261 983-2399
E-Mail:

Allgemeine Informationen

Wenn Sie gewerbsmäßig

  • Wirbeltiere, außer landwirtschaftlichen Nutztieren und Gehegewild, züchten oder halten möchten,
  • Wirbeltiere handeln möchten,
  • einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten möchten,
  • Tiere zur Schau stellen möchten
  • Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen möchten oder
  • für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten,

müssen Sie rechtzeitig vor Aufnahme der Tätigkeit eine Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz bei Ihrer zuständigen Veterinärbehörde beantragen.

Die Erteilung der Erlaubnis kann je nach Umfang und Prüfungsaufwand bis zu vier Monate nach Antragstellung bzw. Vorlage vollständiger Unterlagen dauern. In schwerwiegenden Fällen kann diese Frist um bis zu zwei Monate verlängert werden. Planen Sie daher genug Zeit für die Erlaubniserteilung vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit ein.

Erst nach Erhalt der Erlaubnis dürfen Sie Ihre Tätigkeit aufnehmen.

Verfahrensablauf

Nachdem Sie den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis und die erforderlichen Unterlagen eingereicht haben, werden diese auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüft. Anschließend erfolgt ggf. eine Begehung Ihrer Betriebsstätte durch den amtstierärztlichen Dienst und bei Bedarf ein Sachkundegespräch. Danach erhalten Sie die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Tierhaltung.

An wen muss ich mich wenden?

Die zuständige Behörde ist das Veterinäramt des Landkreises Rotenburg (Wümme).

Landkreis Rotenburg (Wümme)
Veterinäramt
Hopfengarten 2
27356 Rotenburg (Wümme)

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Antrag auf Erlaubnis
  • Sachkundenachweis für die verantwortliche Person sowie die sachkundige Vertretung
  • Führungszeugnis
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister
  • ggf. Skizze der Haltungseinrichtungen
Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren nach Ziffer V.1.1.7 der Anlage zu § 1 Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens (GOVV), die nach dem Verwaltungsaufwand bemessen werden. Der Gebührenrahmen beträgt 25,00 EUR - 1000,00 EUR.

Welche Fristen muss ich beachten?

Bitte beachten Sie, dass Sie Ihre Tätigkeit erst nach Erhalt der Erlaubnis aufnehmen dürfen und die Bearbeitungszeit bis zu 4 Monate dauern kann (in Ausnahmefällen bis zu 6 Monate).

Bearbeitungsdauer
  • § 11 Abs- 1 Tierschutzgesetz (TierSchG)
Anträge / Formulare
Was sollte ich noch wissen?

Gewerbsmäßig handelt, wer die genannten Tätigkeiten selbständig, planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung ausübt.

Die Voraussetzungen für ein gewerbsmäßiges Züchten sind in der Regel erfüllt, wenn eine Haltungseinheit folgenden Umfang oder folgende Absatzmengen erreicht:

  • Hunde: 3 oder mehr fortpflanzungsfähige Hündinnen oder 3 oder mehr Würfe pro Jahr,
  • Katzen: 5 oder mehr fortpflanzungsfähige Katzen oder 5 oder mehr Würfe pro Jahr,
  • Kaninchen, Chinchillas: mehr als 100 Jungtiere als Heimtiere pro Jahr,
  • Meerschweinchen: mehr als 100 Jungtiere pro Jahr,
  • Mäuse, Hamster, Ratten, Gerbils: mehr als 300 Jungtiere pro Jahr,
  • Reptilien: mehr als 100 Jungtiere pro Jahr, bei Schildkröten: mehr als 50 Jungtiere pro Jahr.

Ein gewerbsmäßiges Züchten liegt in der Regel vor, wenn bei Vögeln regelmäßig Jungtiere verkauft werden und

  • mehr als 25 züchtende Paare von Vogelarten bis einschließlich Nymphensittichgröße,
  • mehr als 10 züchtende Paare von Vogelarten größer als Nymphensittiche (Ausnahme: Kakadu und Ara: 5 züchtende Paare)

gehalten werden oder bei sonstigen Heimtieren ein Verkaufserlös von mehr als 2045,17 Euro jährlich zu erwarten ist.

Als Haltungseinheit gelten alle Tiere eines Halters, auch wenn diese in unterschiedlichen Einrichtungen gehalten werden, aber auch die Haltung von Tieren mehrerer Halter, wenn Räumlichkeiten, Ausläufe und ähnliches gemeinsam genutzt werden.

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