Wenn Sie Tiere in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit befördern möchten, benötigen Sie vor Tätigkeitsbeginn eine Zulassung als Transportunternehmer vom zuständigen Veterinäramt.
Dabei können zwei Zulassungen unterschieden werden:
- Eine Zulassung für Transporte mit einer Dauer bis zu 8 Stunden (Typ 1) nach Art. 10 Verordnung (EG) Nr. 1/2005 und
- eine Zulassung für Transporte mit einer Dauer über 8 Stunden (lange Beförderung: Typ 2) nach Art. 11 Verordnung (EG) Nr. 1/2005 .
Für eine Zulassung des Typ 1 müssen Sie bestimmte Voraussetzungen bezüglich Ihres Standorts/Firmensitzes, qualifiziertem Personal und einen tierschutzrechtlich konformen Umgang erfüllen.
Für eine Zulassung des Typs 2 müssen Sie einige zusätzliche Voraussetzungen erfüllen. Die ausführlichen Informationen finden Sie in der Rubrik „Voraussetzungen“.
Zu einer Beförderung zählt der gesamte Transportvorgang vom Versand- zum Bestimmungsort, einschließlich des Entladens, Unterbringens und Verladens an Zwischenstationen.
Sollten sich Änderungen an den Informationen oder Papieren, die Sie im Rahmen der Zulassung Ihrem Veterinäramt mitgeteilt haben, ergeben, teilen Sie dies spätestens 15 Arbeitstage nach der Änderung Ihrem Veterinäramt mit.
Wenn Sie Landwirt sind, benötigen Sie für den Transport Ihrer eigenen Tiere in Ihren eigenen Transportmitteln über eine Entfernung von weniger als 50 km ab Ihrem Betrieb keine Zulassung.